Professorentitel: Welche gibt es und wer darf sie führen? (2024)

Welchen Titel führen Professor:innen im Ruhestand?

Grundsätzlich ist es möglich und vorgesehen, dass ein Professor oder eine Professorin den Titel auch nach der Pensionierung weiterhin führt. Die Bundesländer legen jedoch unterschiedliche Maßstäbe an die Dienstzeit an, die dem vorausgegangen sein muss.

Manche von ihnen behandeln zudem Professor:innen an staatlichen Hochschulen und privaten Hochschulen unterschiedlich, ebenso wie die Frage, ob der Zusatz „außer Dienst“ notwendig ist. Einen Überblick über die Regelungen der Länder finden Sie im academics-Ratgeber „Professor im Ruhestand“.

Von Apl. Prof. bis Univ.-Prof.: Die verschiedenen Professuren

Welchen Titel Professor:innen führen dürfen – oder wie lange –, hängt maßgeblich mit der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Mögliche Anstellungsmöglichkeiten für Professor:innen sind:

  • Universitätsprofessur
  • S-Professur
  • Vertretungs- oder Verwaltungsprofessur
  • Stiftungsprofessur
  • Professuren an Privathochschulen
  • Professuren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAWs) / Fachhochschulen
  • Außerplanmäßige Professur
  • Honorarprofessur
  • Juniorprofessor
  • Professur h.c.
  • Assistenzprofessur und Assoziierte:r Professor:in

Wer von Professor:innen spricht, hat meist die regulären Hochschulprofessorinnen vor Augen. An den Universitäten und auch abseits davon gibt es aber noch zahlreiche weitere Personen, die diesen Titel tragen – gelegentlich gibt dann ein Zusatz zum „Prof.“ Aufschluss über ihre konkrete Position. Eine vollumfängliche Zusammenfassung aller Möglichkeiten und Regularien wird durch die unterschiedlichen Landeshochschulgesetze erschwert, die oft unterschiedliche Vorgaben machen. Nachfolgend ein ausführlicherer Überblick.

S-Professor:in

S-Professor:innen sind an außeruniversitären Forschungseinrichtungen tätig und führen währenddessen den Professorentitel. Allerdings werden sie nicht immer auf Lebenszeit berufen, sodass sie ihren Titel unter Umständen mit dem Ende des Dienstverhältnisses verlieren.

Vertretungs- oder Verwaltungsprofessor:in

Die Verwaltungsprofessur ist dafür da, übergangsweise den Lehrbetrieb zu sichern, sollte dies durch eine:n ordentliche:n Professor:in nicht möglich sein. Die Person, die eingesetzt wird, übernimmt für die Dauer der Vertretung jegliche Aufgaben der Professorenstelle, vertritt also unter anderem in Lehre und Forschung und nimmt Prüfungen ab. Dem Verwaltungsprofessor oder der Verwaltungsprofessorin (kurz „V-Prof.“) wird während der Vertretung jedoch kein Professorentitel verliehen.

Stiftungsprofessor:in

Ein Stiftungsprofessor oder -professorin unterscheidet sich nur durch die Finanzierung der Stelle (zumindest anteilig über Drittmittel) von den Kolleg:innen. Er oder sie hat also dieselben Rechte und Pflichten – auch in Bezug auf den Titel. Ein solches Dienstverhältnis endet jedoch oftmals nach einer bestimmten Frist. Ob der:die Stiftungsprofessor:in seinen Titel in diesem Fall behalten darf, hängt davon ab, ob er die Vorgaben des zutreffenden Landeshochschulgesetzes dafür erfüllt.

Professor:in an einer Privathochschule

Auch Privathochschulen können die Erlaubnis haben, Professor:innen zu berufen, die ihren Titel dann wie ihre Kolleg:innen von den staatlichen Universitäten tragen. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gelten für sie jedoch oftmals deutlich strengere Maßstäbe, wenn sie ihren Titel behalten wollen. Sie sind hier von den Landeshochschulgesetzen abhängig – und zum Teil auch von der Zustimmung des Ministeriums.

HAW-Professor:in

Zwischen einer Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW, früher FH) und seinen Kolleg:innen an der Universität gibt es bezüglich des Titels keinen Unterschied. Unter welchen Umständen ein:e HAW-Professor:in seinen Titel auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt behalten darf, machen die jeweiligen Landeshochschulgesetze in der Regel von der vorangegangenen Dienstzeit abhängig.

Außerplanmäßige:r Professor:in

Der vollständige Titel des außerplanmäßigen Professors oder der außerplanmäßigen Professorin ist „apl. Prof. (Dr.)“ bzw. „apl. Prof.in“, allerdings gestatten es manche Landeshochschulgesetze auch explizit, den Zusatz wegzulassen. Somit ist anhand der Anrede nicht immer erkennbar, dass es sich um eine:n außerplanmäßige:n Professor:in handelt. Um den Titel behalten zu dürfen, muss die außerplanmäßige Professorin oder der Professor kontinuierlich die sogenannte Titellehre erbringen. Pausiert sie damit zu lange, verliert sie die Lehrberechtigung und damit auch das Recht, sich Professor:in nennen zu dürfen.

Honorarprofessor:in

Wer als Honorarprofessor:in bestellt wird, darf diesen Titel für die Dauer seiner beziehungsweise ihrer Bestellung führen. Manche Bundesländer erlauben dabei auch explizit die Verkürzung zu „Professor:in“, andere sehen dies jedoch nicht vor. Da die Bundesländer zum Teil sehr unterschiedliche Kriterien an die Bestellung anlegen (oder diese gleich ganz den Hochschulen überlassen), sind auch die Kriterien für die Titelführung unterschiedlich. Beispielsweise erwarten manche Länder das regelmäßige Abhalten von Lehrveranstaltungen, während das andernorts keine Rolle spielt. Üblicherweise endet das Recht zur Titelführung mit der Aufhebung der Bestellung durch die Hochschule, unter Umständen kann ein:e Honorarprofessor:in ihren Titel aber auf Antrag darüber hinaus behalten.

Juniorprofessor:in

Wer als Juniorprofessor:in tätig ist, ist in dieser Phase in der Regel Beamter bzw. Beamtin auf Zeit. Solange Juniorprofessor:innen diesen Status haben, dürfen sie sich in einigen Bundesländern, etwa Schleswig-Holstein und Brandenburg, auch „Professor:in“ nennen. In anderen wie Baden-Württemberg tragen sie in dieser Zeit den Titel „Juniorprofessor:in“. Dieses Recht erlischt jedoch mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Hessen geht einen Sonderweg und hat stattdessen die Qualifikationsprofessur eingeführt – zum Führen des Titels macht der entsprechende Abschnitt im Landeshochschulgesetz jedoch keine Angaben.

Professor h. c.

Der heute nur noch selten verliehene Titel des Professors oder der Professorin h. c., kurz „Prof. h. c.“ („honoris causa“, lateinisch = ehrenhalber) wird unabhängig von einer regulären vorangegangenen akademischen Laufbahn für herausragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Verdienste um die entsprechende Einrichtung verliehen. Eine Lehrberechtigung oder gar -verpflichtung haben Ehrenprofessor:innen nicht.

Assistenzprofessor:in und Assoziierte:r Professor:in

Bei Assistenzprofessor:innen handelt es sich in der Regel um Postdocs, die an einer Universität oder (Fach-)Hochschule lehren und mit der Hochschule eine Qualifizierungsvereinbarung mit dem Ziel der Habilitation abgeschlossen haben. Wird diese innerhalb von vier Jahren erreicht, erhält der:die Assistenzprofessor:in den Titel Assoziierte:r Professor:in (auch Associate Professor, Assoc. Prof. oder auch ao. Prof).

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