Streit um die Kosten bei der Herausgabe der Patientenakte (2024)

Eine gut geführte Patientenakte vereinfache den Arztwechsel, weil sie dem übernehmenden Mediziner die Anknüpfung an das zuvor Geleistete erleichtert und dadurch die nochmalige Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen vermeiden hilft. Die Beweissicherungsfunktion der Dokumentation beziehungsweise ihre Funktion als Beweismittel in einem Arzthaftungsprozess ist vom Gesetzgeber, so der hessische Datenschutzbeauftragte, anerkannt worden. In vielen Prozessen ließen sich die Krankengeschichte und der Behandlungsverlauf nur mithilfe der Patientenakte nachvollziehen. Erst aufgrund dieser Nachvollziehbarkeit könne von einem sachverständig beratenen Gericht beurteilt werden, ob dem Arzt eine Sorgfaltspflichtverletzung unterlaufen sei oder nicht.

Die BZÄK teilt die Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten, der festhält, dass er in dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO keinen Akteneinsichtsanspruch sieht: „Statt einer Auskunft über personenbezogene Daten kann der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt werden.“ Die BZÄK bekräftigt: „Eine solche Formulierung wäre widersinnig, wäre die Akteneinsicht bereits in Art. 15 DSGVO vorgesehen.“

* Art. 15 Abs. 3 DSGVO:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

** § 630g BGBEinsichtnahme in die Patientenakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

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